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Gewerbliche Schutzrechte (Patente, Design und Marken)

Patent (Technische Problemlösungen)

Das Patent schützt technische Gegenstände und Verfahren, die weltneu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit (Erfindungshöhe) beruhen und gewerblich anwendbar sind. Um ein Patent zu erhalten, muss ein zeitaufwendiges Verfahren durchlaufen werden. In diesem Erteilungsverfahren werden die formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen ausführlich geprüft. Dies hat zur Folge, dass im patentrechtlichen Verletzungsprozess – wie im Markenrecht – das Gericht an die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vorgenommene Eintragung gebunden ist (sog. Bindungswirkung). Man spricht daher auch von einer starken Rechtsposition des Patentinhabers.

Gebrauchsmuster (Technische Problemlösungen)

Das Gebrauchsmuster („kleines Patent“), das ein dem Patent sehr ähnliches Schutzrecht ist, schützt neue, technische Erfindungen, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind; ausgenommen davon sind lediglich Verfahrenserfindungen. Anders als das Patent wird das Gebrauchsmuster vor der Erteilung nicht geprüft. Deshalb hat es gegenüber dem Patent den Vorteil, dass es schneller, einfacher und auch preiswerter erlangt werden kann. Dafür ist allerdings der Schutz auch nicht so wirkungsvoll. Kommt es nämlich zu einem späteren Prozess über die Verletzung des Gebrauchsmusters, so sind die zunächst ungeprüft gebliebenen Schutzvoraussetzungen nachträglich vom Richter zu prüfen.

Designschutz

Der Designschutz (Geschmacksmusterschutz) schützt eine schöpferische Leistung, die in der äußeren Erscheinungsform eines Erzeugnisses zum Ausdruck kommt. Dabei muss das Produktdesign neu sein und eine gestalterische Eigenart aufweisen. Während beim Urheberrecht eine individuelle schöpferische Leistung (Schöpfungshöhe) vorliegen muss, verlangt die Eigenart im Designrecht nur, dass sich das Muster von allen anderen bekannten Mustern des jeweiligen Erzeugnisses unterscheidet. Bei der Beurteilung wird auch berücksichtigt, ob in einer Erzeugnisklasse eine hohe oder eine geringe Musterdichte herrscht.

Marke (Namensschutz zur Unterscheidung)

Die Marke ist ein Kennzeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Im Gegensatz zu allen anderen Schutzrechten muss eine Marke nicht unbedingt neu sein und kann einen zeitlich unbegrenzten Schutz gewähren. Zwar ist die Marke das bekannteste Kennzeichenrecht, jedoch schützt das Markengesetz auch geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben. Nach dem Grundsatz der Priorität setzt sich stets das ältere Kennzeichenrecht durch, wobei die Kennzeichenrechte grundsätzlich gleichwertig sind.