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Wettbewerbsrecht

Unlauterer Wettbewerb (UWG) (Flankierender Rechtsschutz)

as Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährt grundsätzlich einen ergänzenden Leistungsschutz. Wenn nämlich keine gewerblichen Sonderschutzrechte bestehen, ist wegen des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit die Nachahmung grundsätzlich erlaubt. Ausnahmsweise ist die Nachahmung aber nach dem UWG verboten, wenn unter Verstoß gegen den freien Leistungswettbewerb unlautere Momente dazukommen. Als unlauter wird beispielsweise eine Nachahmung angesehen, wenn über die betriebliche Herkunft getäuscht wird, der Ruf ausgenutzt oder beeinträchtigt wird oder erforderliche Kentnisse bzw. Unterlagen unredlich beschafft worden sind.